Schiltmeier Gerüste GmbH
Gerüstbau aller Art
Unbenannt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1
. Vertragsbestandteile, Ausschließlichkeit und Rechtslage
1.1. Jegliches von der Schiltmeier Gerüste GmbH („AN“) abgegebenes Angebot gilt ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen („AGB“). Darüber hinaus gelten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung,
die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser ABG näher bezeichneten und
hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und die einschlägigen  Unfallverhütungsvorschriften als
vereinbart. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers („AG
“) zugrunde gelegten Bedingungen, verpflichten den AN nicht, soweit sie diesen AGB
widersprechen. AN widerspricht jeglichen AGB des AG hiermit ausdrücklich. Von der Auftragsbestätigung oder den AGB des AN abweichende Verein-
barungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom AN schriftlich  bestätigt werden.
1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage, mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.2.20 sowie 5.1.3, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abwei-
chungen geregelt werden:
3.7
3.7.1  Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt
der Auftraggeber die Obhutspflicht und  die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2  Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf Anforderung
durch AG wieder herzustellen.
3.7.3  Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der AN zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der AG die Kosten zu
übernehmen.
4.2.20 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung
ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.3 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmaß-
länge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und Gruppe oder
entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes, die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
2.
Es gilt deutsches Recht.

2. Auftragserteilung
2.1.
Jegliches Angebot des AN ist freibleibend und nach Absprache mit oder ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne und sonstige
Unterlagen.
2.2. Alle Bestellungen werden für den AN erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung bindend, wenn dieser der AG nicht binnen drei Arbeitstagen nach
Zugang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch mit Arbeitsbeginn.
2.3. Die Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des AN.
2.4. Angebote des AN und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom AG bei Anforderung des Angebots besonders darauf hingewiesen wurde, davon
aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Treten dennoch erschwerende Umstände hinzu, sind diese gesondert zu vergüten.
Gesondert vergütungspflichtige erschwerende Umstände sind insbesondere:
2.4.1. Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
2.4.2. Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle.
2.4.3. Bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches.
2.4.4. Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung.
2.4.5. Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d. h. Umänderung der Gerüstbefestigungen nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste.
2.4.6. Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung sowie jede Art von Planierarbeiten.
2.5. Im Angebot und Auftrag sind ohne ausdrückliche Erwähnung nicht enthalten:
2.5.1. Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
2.5.2. Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.
2.6. Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen vom AN zum Transport des Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden. Die
Baustelle muss mit LKW an- und befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur
Verfügung zu stellen.

3. Termine
Vertraglich vereinbarte Termine sind nur dann Vertragsfristen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4. Benutzung des Gerüstes
4.1. Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden.
Zuwiderhandlungen entbinden den AN von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.
4.2. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von
Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.
4.3. Der AG hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben
.
Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
4.4.
Der AN ist berechtigt, das Gerüst unentgeltlich für Eigenwerbung zu nutzen.
4.5. Der AG ist nicht berechtigt, das Gerüst an Dritte weiter- oder unterzuvermieten.

5. Aufmaß und Abrechnung
5.1. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach der DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für
Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer
Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere, angefangene Woche 5 % des Netto-Rechnungsbetrages berechnet.
5.2. Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrundeliegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage
anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr
als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Miete, die Montagekosten und sonstigen Kosten werden nach erbrachter Leistung abgerechnet und sind fällig jeweils nach mangelfreier
Leistungserbringung und mit dem Tage der Rechnungsstellung. Der AN ist berechtigt, angemessenen Vorschuss und angemessene Abschlags-
zahlungen zu verlangen.
6.2. Die Preisgestaltung der Montagekosten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Lohnsätze. Tarifliche Lohnerhöhungen, die für die Vertragszeit
gelten, berechtigen den AN zu entsprechenden Nachforderungen. Gehört das diesem Vertrag zugrunde liegende Geschäft nicht zum Betriebe des
Handelsgewerbes eines Kaufmannes, so ist der Anan seine Preisangaben auf die Dauer von vier Monaten ab Vertragsabschluss gebunden.

6.3. Der AG darf gegen fällige Zahlungsansprüche des AN nur mit vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Einer anerkannten Forderung steht eine vom AN als „nicht bestritten“ bezeichnete Forderung gleich.
6.4. Es gilt der gesetzliche Verzugszins.
6.5. Gerät der AG mit der Bezahlung eines fälligen Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so ist der AN berechtigt, das Vertragsverhältnis
fristlos zu kündigen und auf Kosten des AG das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen
des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig.
6.6. Ist der AG nicht zugleich der Bauherr, so tritt der AG seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe des Rechnungsbetrages des AN an den AN
erfüllungshalber ab. Der AN nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der AN ist berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit der Rechnungsforderung
 offenzulegen.
6.7. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem der AN über den Gegenwert verfügen kann. Diskontfähige
Wechsel nimmt der AN nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen
zu Lasten des AG.

7. Besondere Auftraggeberpflichten
7.1. Der AG hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung
einzuholen.
7.2. Der AG hat dem AN beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen zu ersetzen, sofern der AG den Grund dafür

zu vertreten hat.
7.3. Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass der AN dies zu vertreten hat und ohne dass die Gefahr für die Beschädigung von dem Gerüst ausgegangen
ist, so hat der AG den Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Widerbeschaffung zu erstatten.
7.4. Der AG haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.
7.5. Reklameschilder dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN an seinen Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche
Haftung übernimmt der An auch nicht im Falle seiner Zustimmung.
7.6. Der AG hat miet- oder leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des AN abzuholen und in einwandfreiem Zustand dort
wieder abzuliefern. Etwa notwendige Reparaturen gehen zu Lasten des AG.
7.7. Der AG ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.

8. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim AN gerügt werden. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

9. Schadenersatz
Für Schäden, die beim Auf- oder Abbau oder sonstigen Gelegenheiten nachweislich von den Monteuren des AN schuldhaft verursacht werden, haftet
der AN im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers. Solche Schäden sind dem AN innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Schäden an Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, an Antennen sowie auf Dächern, falls dort Gerüste aufgestellt werden müssen, sowie
solche die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, sind hiervon nicht gedeckt. Für diese und andere Schäden, die den Leistungsumfang des
Haftpflichtversicherers des AN überschreiten, ist der AN nur in den Fällen zum Ersatz verpflichtet, in denen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird.

10. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
10.1. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom AG unverzüglich schriftlich
bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim AN.
10.2. Können freigemeldete Gerüste aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so
verlängert sich die Vorhaltezeit bis zu Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist dem AN schriftlich
mitzuteilen

11. Nebenabreden
Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der
Schriftform und werden erst durch die schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

12. Verbindlichkeit dieser Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch
die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien ersetzen dann die unwirksame oder ungültige Klausel durch eine wirksame
Klausel, die dem Gewollten am nächsten kommt. Selbiges gilt für Regelungslücken.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Uchte, sofern ein Verbaucher an dem Vertrag nicht beteiligt ist.
Ist ein Verbraucher an dem Vertrag beteiligt, gelten die gesetzlichen Gerichtstandsregelungen.

AGB Schiltmeier Gerüste GmbH (Stand November 2016)

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